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Steinhauser Immobilien-Tipps

Das Testament –Teil 2

ERBENHAFTUNG

Der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem Nachlass ein. Er bekommt nicht nur alles Vermögen, sondern er erbt auch alle Schulden. Er haftet bei Annahme des Erbes mit seinem GESAMTEN PRIVATVERMÖGEN. Diese Haftung kann durch verschiedene Regelungen und Maßnahmen auf den Nachlass beschränkt werden. Prüfen Sie vor der Annahme eines Erbes bitte den gesamten Nachlass des Erblassers um evt. Forderungen zu vermeiden.

ERBSCHEIN

Ein sehr wichtiges Dokument beim Verkauf einer Immobilie und einem größeren Immobilienbesitz. Er ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht und über die Größe des Erbteils. Er ist auch ein Nachweis über die Erbenstellung, wenn diese nicht durch eine eröffnete notarielle Verfügung belegt werden kann. Die Beantragung erfolgt in der Regel beim Amtsgericht.

ERBVERTRÄGE

Im Rahmen eines Erbvertrages kann der letzte Wille des Erblassers auf vielfältige Weise geregelt und umgesetzt werden. In einem notariellen Vertrag kann klar festgelegt werden WER – WAS – WANN bekommen soll.

ERBVERZICHT

Aufgrund der Erbenhaftung oder anderen Ereignissen und Konstellationen können Verwandte des Erblassers und der Ehegatte durch einen notariellen Vertrag auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Dieser Verzicht wird dann bei der Berechnung der Quoten von verbleibenden Pflichtteilsberechtigten nicht mitgezählt.

GEMEINSCHAFTLICHES TESTAMENT

Können im Gegensatz zum Erbvertrag nur Ehegatten gemeinsam erstellen. Beim Tode eines Beteiligten werden die wechselseitigen Verfügungen bindend und können danach nicht mehr widerrufen werden. Machen Sie sich hierzu, zusammen mit Ihren Angehörigen Gedanken und lassen Sie sich von einem Notar/Rechtsanwalt beraten.

GÜTERTRENNUNG

Wird durch einen Ehevertrag begründet. Bei dessen Auflösung erfolgt KEIN AUSGLEICH DES ZUGEWINNS. Im Erbfall fällt somit keine pauschale Erhöhung, um ein Viertel der Erbschaft des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten an und ist ausgeschlossen.

LETZTWILLIGE VERFÜGUNG

Das Testament ist eine einseitige und letztwillige Verfügung. Denken Sie hierbei an das eigenhändige Testament und seine Erfordernisse. Sie können Ihre letzte Verfügung immer wieder ändern. Ein aktuelles Datum ist hierbei sehr hilfreich, um spätere Verwirrungen zu vermeiden.

NICHTEHELICHE LEBENSGEMEINSCHAFTEN

Lebensgefährten/Lebenspartner sind nach dem Erbrecht keine gegenseitigen gesetzlichen Erben. In diesem Falle sind ohne eine Eheschließung testamentarische oder erbvertragliche Regelungen dringend notwendig. Schützen Sie sich und Ihren Partner vor Überraschungen!

Was ein Pflichtteil, ein Vermächtnis etc. ist erfahren Sie in unserem nächsten Beitrag.

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