Steinhauser Immobilien-Tipps
Wohnungskauf-/Bauträgervertrag – Teil 4
Die Baubeschreibung enthält detaillierte Angaben zur Errichtung und Ausstattung eines Bauvorhabens. Die Baubeschreibung wird als Bestandteil des Bauvertrags notariell beurkundet und ist bindend. Sie bietet dem Bauherrn Sicherheit, dass der Bauträger alle definierten Leistungen in der erklärten Qualität im festgelegten Zeitfenster zum vereinbarten Preis umsetzt. Sie ist oft in einer eigenen Urkunde enthalten, auf die dann im Bauträgervertrag verwiesen wird. Gewährt dem Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte an einem Grundstück, z.B. ein Wege-/Leitungsrecht oder den Anspruch auf eine Unterlassung, z.B. Baubeschränkung. Eine Dienstbarkeit kann einen positiven als auch negativen Einfluss auf das Grundstück haben. Ist die rechtliche Zuordnung eines Grundstückes zu einer Person. Neben der Auflassung und dem Eigentumsübergang ist es wichtig, dass der neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Hierzu muss der Kaufpreis und die Grunderwerbsteuer bezahlt sein. Nach Bestätigung der Zahlungen veranlasst der Notar die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt. Bei der Finanzierung des Kaufpreises muss der Käufer der Bank regelmäßig eine Grundschuld als Kreditsicherheit geben. Diese Grundschuld bleibt auch nach der Rückzahlung eines Darlehens bestehen, und kann für spätere Finanzierungen wieder genutzt werden. Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die auf den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden erhoben wird. Sie ist eine wichtige Einnahmequelle für die Bundesländer und gehört zu den bedeutendsten Steuern im Immobilienbereich. Die Grunderwerbsteuer liegt in den verschiedenen Bundesländern zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises und hat in den letzten Jahren tendenziell zugenommen. Mitverkaufte bewegliche Sachen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer. Die Gemeinschaftsordnung enthält die Grundregeln für das Zusammenleben der Raumeigentümer, z. B. wann und wie eine Versammlung der Eigentümer einzuberufen ist oder welche Maßstäbe für die Kostenabrechnung gelten. Sie wird meist zusammen mit der Teilungserklärung festgelegt. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register für Grundstücke. Es ist das zentrale Instrument für den Schutz des Eigentums an Grundstücken und Immobilien in Deutschland. Der Inhalt des Grundbuchs ist sehr umfangreich und enthält viele Informationen. Jedes Grundbuchblatt beginnt mit dem Bestandsverzeichnis. Es enthält die genaue Bezeichnung zur Lage, Wirtschaftsart und Größe des Grundstücks. In den weiteren drei Abteilungen sind der Name des Eigentümers, die Lage und Größe des Grundstücks, mögliche Beschränkungen wie Wegerechte oder Belastungen durch Schulden, z.B. Grundschulden zu finden.
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Wohnungskauf-/Bauträgervertrag – Teil 3
Diese Kosten entstehen für den Anschluss eines Grundstücks an die notwendige Infrastruktur, wie Wasser, Kanalisation und Strom. Käufer sollten sich vorab über offene Kosten oder bestehende und geplante Erschließungskosten informieren. Üblicherweise sieht der Kaufvertrag vor, dass der Käufer den Kaufpreis erst dann zu zahlen hat, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dies bedeutet, dass die Zahlung erst erfolgt, wenn zu Gunsten des Käufers eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist und der Notar alle erforderlichen Unterlagen vorliegen hat. Dadurch wird sichergestellt, dass der Käufer das Kaufobjekt frei von nicht übernommenen Belastungen erhält, die noch im Grundbuch eingetragen sind. Sobald die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises erfüllt sind, informiert der Notar den Käufer darüber. Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) regelt zwingend relevante Inhalte des Bauträgerkaufvertrags und hat das Ziel, Käufer zu schützen. Insbesondere sind Ratenzahlungen je nach Baufortschritt festgelegt, und von den Verträgen abweichende Zahlungen sind unzulässig. Die Makler- und Bauträgerverordnung legt je nach Baufortschritt zulässige Abschlagszahlungen fest und sind durch einen Bautenstandsbericht nachzuweisen. Bitte keine Zahlungen für Leistungen, die nicht erbracht wurden, überweisen. Zahlt der Immobilienkäufer den Kaufpreis nicht pünktlich zum vereinbarten Fälligkeitstermin, so kommt er in Verzug. Der Verkäufer kann im Verzugsfall über den vereinbarten Kaufpreis hinaus auch den Ersatz des ihm entstehenden Schadens geltend machen und gegebenenfalls vom Kaufvertrag zurücktreten. Durch die Vormerkung wird ein Grundstück für den Käufer praktisch „reserviert“. Ihre Eintragung im Grundbuch ist Voraussetzung für die Zahlung des Kaufpreises. Die Sicherungswirkung der Vormerkung gewährleistet, dass alle nachfolgenden im Grundbuch eingetragenen Änderungen, wie beispielsweise Eigentumsübertragungen oder Belastungen, gegenüber dem Käufer unwirksam sind. Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, ein bestimmtes „Werk“, beispielsweise ein Gebäude, herzustellen, während der Besteller des Werks sich zur Zahlung einer Vergütung (Werklohn) verpflichtet. Die Herstellung eines Werks kann sowohl in der Herstellung, Veränderung oder Beseitigung einer Sache als auch in der Erreichung eines bestimmten Erfolgs bestehen. Für den Werkvertrag gelten eigene Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere ist dort die Abnahme des Werkes geregelt. Was ist ein Rang? Das erfahren Sie in unserer nächsten Ausgabe.
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Wohnungskauf-/Bauträgervertrag – Teil 2
Unter der Auflassung versteht man die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Sie ist in der Regel Teil des notariellen Kaufvertrages. Da der Notar einen sicheren Verkauf der Immobilie gewährleistet, gehört auch die Mitteilung über die Fälligkeit des Kaufpreises dazu. Er versendet die Mitteilung zur Kaufpreisfälligkeit erst, wenn alle dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Sobald der lastenfreie Eigentumserwerb durch den Käufer gesichert ist, informiert der Notar darüber, dass der Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen ist. Mit Erhalt dieser Mitteilung ist der Käufer verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis bis zum vertraglich festgelegten Datum zu überweisen. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register für Grundstücke. Es ist das zentrale Instrument für den Schutz des Eigentums an Grundstücken und Immobilien in Deutschland. Der Inhalt des Grundbuchs ist sehr umfangreich und enthält viele Informationen. Jedes Grundbuchblatt beginnt mit dem Bestandsverzeichnis. Es enthält die genaue Bezeichnung sowie Angaben zur Lage, Wirtschaftsart und Größe des Grundstücks. In den weiteren drei Abteilungen sind unter anderem der Name des Eigentümers, die Lage und Größe des Grundstücks, mögliche Beschränkungen wie Wegerechte oder Belastungen durch Schulden wie Hypotheken oder Grundschulden zu finden. Immobilienkaufverträge – müssen vom Notar in einer Niederschrift verfasst und den beteiligten Vertragsparteien vorgelesen werden. Bei der notariellen Beurkundung agieren Notare als unparteiische Rechtsberater und sorgen für eine rechtssichere Vertragsgestaltung. Erst durch die Unterschrift eines Notars kann ein Grundstückskaufvertrag rechtswirksam werden. Ist die Zuweisung von Gemeinschaftseigentum an einem Raum oder einer Fläche für einen Eigentümer, z.B. Gartenfläche oder Kfz-Stellplätze. Die Teilungserklärung ist unverzichtbar, wenn es darum geht, Eigentumsverhältnisse in Mehrfamilienhäusern zu regeln. Dabei wird das Sondereigentum der jeweiligen Einheiten definiert und das Gemeinschaftseigentum festgelegt, das von allen Eigentümern gemeinsam genutzt und verwaltet wird. Die Teilungserklärung bildet die Grundlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz und regelt alle Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer innerhalb der Gemeinschaft. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung dient als Nachweis für das Grundbuchamt, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer bezahlt hat. Das Finanzamt bestätigt mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung, dass keine steuerlichen Bedenken gegen die Eintragung des Käufers in das Grundbuch bestehen und der Käufer als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden kann. Es gibt noch weitere Antworten auf Ihre Fragen in der nächsten Ausgabe.
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Wohnungskauf-/Bauträgervertrag – Teil 1
ABGESCHLOSSENHEITSBESCHEINIGUNG Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, um ein Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungs-/Teileigentum aufteilen zu können. Sie bescheinigt, dass die Wohnungen baulich hinreichend voneinander getrennt sind. ABNAHME Die Abnahme ist eine rechtliche Handlung, bei der der Bauherr/Käufer das Werk als vertragsgemäß akzeptiert und Bauwerk übernimmt und den vertraglichen Anforderungen entspricht. Die Abnahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, sowohl für das gesamte Bauwerk als auch für einzelne Teilleistungen. BAUTRÄGERVERTRAG Der Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der für die Errichtung oder die Sanierung eines Hauses zwischen dem Bauträger und einem Käufer abgeschlossen wird. Rechtlich handelt es sich um einen gemischten Kauf-/Werkvertrag, der notariell beurkundet werden muss. Der Kaufvertrag regelt den Erwerb eines Grundstücks – der Bauträgervertrag regelt die Beauftragung des Bauvorhabens. BEZUGSFERTIGKEIT Die Bezugsfertigkeit beschreibt den Zeitpunkt, ab dem das Objekt bewohnbar ist. Hierzu müssen sanitäre Anlagen vorhanden und die allgemeinen Sicherheitsstandards erfüllt sein, auch wenn einige Arbeiten (z.B. Fassaden- und Außenarbeiten) möglicherweise noch nicht abgeschlossen sind. EIGENTÜMERVERSAMMLUNG Die Eigentümerversammlung ist ein regelmäßiges Zusammentreffen der Wohnungs-/Teileigentümer. Die beschlossenen Entscheidungen werden vom Verwalter in einer Beschlusssammlung festgehalten. Diese Beschlüsse gelten auch für zukünftige Erwerber. FERTIGSTELLUNGSSICHERHEIT Der Bauträger gewährt dem Käufer eine Sicherheit in Höhe von 5% des Kaufpreises, dass das geschuldete Objekt ohne wesentliche Mängel hergestellt wird. Dies kann z.B. durch eine Bankbürgschaft oder den Einbehalt bei der ersten Rate erfolgen. INSTANDHALTUNGSRÜCKLAGE Ein Teil des Wohngeldes, der nicht für laufende Kosten verwendet wird, wird für größere Reparaturen/Sanierungen angespart. Diese Rücklage ist für die spätere, langfristige Instandhaltung des Objekts wichtig. SONDEREIGENTUM Das Sondereigentum ist das exklusive Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an speziellen Räumen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden; innerhalb eines bestehenden oder zukünftig geplanten Gebäudes. Das bedeutet, dass alle Gebäudeteile, die einem Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft allein gehören, grundsätzlich als Sondereigentum gelten. Typische Beispiele für Sondereigentum sind die einzelnen Wohnungen, die Kellerräume. TEILEIGENTUM Das Teileigentum ist eine besondere Form des Sondereigentums und bezieht sich auf Räume, die nicht als Wohnung genutzt werden, z.B. gewerblich als Arztpraxis oder als Stellplatz /TG-Platz und nicht zu Wohnzwecken dienen. Weitere Antworten zu Ihren Fragen zum Thema Wohnungskauf-/Bauträgerverträge, wie … MAKLER-/BAUTRÄGERVERORDNUNG / VERZUG erfahren Sie in den nächsten Ausgaben.
Steinhauser Immobilien-Tipps
Wohnen im Alter
Seniorengerechtes Wohnen ist eine Frage der guten Planung.
Ihr Glück liegt in Ihrer Hand.
Alles geschafft – Beruf – Liebe – Familie – Schicksalsschläge überwunden.
Haus gebaut oder gekauft.
Machen Sie nicht nur sich selbst, sondern auch Ihr Haus fit für den Lebensabend. Stellen Sie Ihre Immobilie auf den Prüfstand, um mögliche Stolpersteine zu erkennen und zu beseitigen.
Eine altersgerechte Immobilie ist möglichst barrierearm oder ganz frei von Barrieren, verfügt über eine komfortable Ausstattung und einen guten Einbruchschutz. „Barrierefrei“ bedeutet per Definition, dass jeder Mensch den gesamten Lebensraum, der barrierefrei gestaltet wurde, betreten oder befahren und selbstständig und weitestgehend ohne fremde Hilfe sicher benutzen kann.
Was nicht passt, wird passend gemacht. Die Immobilie wird an die Bedürfnisse, auch für die in der Zukunft, angepasst. Denken Sie auch an den Außenbereich Ihrer Immobilie. Bevor Sie Wände und Türen versetzen, Bäder und Küche erneuern, machen Sie sich Gedanken, wie Sie Ihre Immobilie künftig nutzen möchten.
Wer umbauen möchte, muss auf viele Faktoren achten. Gerade die Anforderungen der Energieeinsparverordnung hinsichtlich der Dämmung und Heizung eines Wohngebäudes sind inzwischen recht streng – auch und gerade bei Bestandsimmobilien, die saniert werden.
In einem großen Haus bleiben fast immer Räume, die irgendwann nicht mehr genutzt werden, jedoch trotzdem geheizt und gereinigt werden müssen. Könnte eine Teilvermietung ein Weg sein, um Ihre Immobilie mit Leben zu füllen und zusätzliches Geld in Ihre Haushaltskasse zu spülen?
Immobilienfragen sind Lebensfragen. Wenn Ihre Immobilie nicht zu Ihren Vorstellungen von Ihrem Lebensabend passt oder nur mit sehr hohem finanziellem und konzeptionellem Aufwand Ihre Bedürfnisse erfüllen kann, sollten Sie auch einmal die Möglichkeiten eines Umzugs prüfen.
Wenn klar wird, dass Sie Ihr Wohneigentum verlassen möchten und Ihre Erben kein Interesse daran haben, selbst einzuziehen, ist es sinnvoll, über einen zeitnahen Verkauf nachzudenken.
EIN VORTEIL: Mit einem Verkauf sind Sie auf einen Schlag viele Sorgen und Pflichten los, die Haus- und Wohnungseigentümer im Alter belasten können: Instandhaltung und Werterhalt, Verantwortung für Garten oder Mieter, Reinigung und Modernisierung.
Mit dem neuen finanziellen Polster können Sie in ein rundum perfektes Nest ziehen, das ohne den Aufwand eines Umbaus alle Ihre Bedürfnisse und Wünsche für die Zukunft bietet.
Steinhauser Immobilien-Tipps
Warum ist Wohneigentum in Deutschland so "rar"?
In Deutschland ist der Traum vom Eigenheim weniger verbreitet als in vielen anderen europäischen Ländern. Mit einer Eigentümerquote von nur 47 Prozent steht die Bundesrepublik, abgesehen von der Schweiz, am Ende der europäischen Skala. Dieser Umstand ist nicht nur auf die aktuellen hohen Baukosten zurückzuführen, sondern wurzelt auch tief in der Geschichte. Der Grundstein für die heutige Mieterkultur wurde bereits im 19. Jahrhundert gelegt. Die industrielle Revolution zog Massen vom Land in die Städte, was zu einem rasanten Anstieg der Nachfrage nach günstigem Wohnraum führte. Die Folge war die sogenannten Mietskasernen – einfache, enge Wohnungen, die schnell und kostengünstig errichtet wurden, um der Bevölkerung ein Dach über dem Kopf zu bieten. Auch die Zerstörungen des Zweiten Weltkriegs und die daraus resultierende Wohnungsnot trugen dazu bei, dass der Fokus auf dem schnellen Aufbau von Mietwohnungen lag. Nach dem Krieg stand der Wohnungsbau ganz oben auf der Agenda der Bundesregierung. Mit dem Ersten Wohnungsbaugesetz von 1950 wurden Grundsteine für den Aufbau von mehr als fünf Millionen neuen Wohnungen gelegt. Diese Bemühungen zielten darauf ab, den enormen Bedarf zu decken und gleichzeitig die Mietpreise stabil zu halten. Der deutsche Mietmarkt zeichnet sich durch seine Vielfalt und den vergleichsweise hohen Mieterschutz aus. Von hochwertigen Wohnungen bis hin zu Einfamilienhäusern – die Auswahl zur Miete ist groß und bietet für fast jeden Bedarf eine Lösung. Zudem sorgt der soziale Wohnungsbau dafür, dass Wohnraum auch für weniger bemittelte Bevölkerungsschichten zugänglich bleibt. Der Weg ins Eigenheim ist in Deutschland mit hohen Hürden versehen. Neben den gestiegenen Baukosten machen auch die Nebenkosten – wie die Grunderwerbsteuer, Notar- und Maklergebühren – den Kauf einer Immobilie zu einer finanziellen Herausforderung. Diese Faktoren erschweren es vielen, den Schritt vom Mieter zum Eigentümer zu vollziehen. Die Eigentümerquote variiert stark innerhalb Deutschlands. Während in den Großstädten nur ein geringer Anteil der Bevölkerung in den eigenen vier Wänden lebt, ist der Traum vom Eigenheim auf dem Land für mehr als die Hälfte der Menschen Realität. Diese Diversität trägt zu einem ausgewogenen Immobilienmarkt bei, der sowohl Mietern als auch Eigentümern Vorteile bietet. Die geringe Eigentümerquote in Deutschland ist ein Zeichen für einen stabilen und ausgewogenen Immobilienmarkt. Sie spiegelt eine Gesellschaft wider, in der Wohneigentum nicht die einzige Option darstellt, um qualitativ hochwertigen Wohnraum zu finden. Diese Balance ist besonders in wirtschaftlich turbulenten Zeiten von Vorteil, da sie zur Stabilität des Marktes beiträgt und den Bürgern vielfältige Wohnoptionen bietet.
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Das Testament –Teil 3
Notare sind unabhängige, unparteiische und sachkundige Rechtsberater. Sie entwerfen und beurkunden, nach eingehender Beratung, Testamente und Erbverträge. Das notarielle Testament dokumentiert den letzten Willen des Erblassers besonders rechtssicher. Die notarielle Urkunde dient als Beweis und kann Erbstreitigkeiten vorbeugen. Er steht den Abkömmlingen und dem Ehegatten zu, sofern sie zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch des Pflichtteilberechtigten. In der Regel beträgt er die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld. Sie können insbesondere enterbten Abkömmlingen und Ehegatten zustehen. Mit einem notariellen Pflichtteilsverzicht können der Erblasser und der Berechtigte einen Pflichtteilsanspruch ausschließen oder modifizieren und den Verzicht rechtlich absichern. Ist der länger lebende und bestimmte Erbe in einem Berliner Testament oder Erbvertrag ist. Der Nachlass geht bei dieser Gestaltung zunächst auf den überlebenden Ehegatten und dann mit dessen Vermögen ganzheitlich auf den Schlusserben über. Im Gesetz gibt es „ordentliche“ Testamente. Diese können notariell beraten, entworfen und beurkundet sein oder eigenhändig verfasst werden. In dringenden Fällen gibt es auch verschiedene Nottestamente, durch ein Bürgermeistertestament, ein Drei-Zeugen-Testament und ein Seetestament. Sie beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres ist ein Testament nur bei einem Notar möglich. Der Erklärende/Erblasser muss voll geschäftsfähig sein und der Notar hat die Pflicht der Testierfähigkeit bei jedem Testament zu prüfen. Ist der Erblasser nicht testierfähig, so muss der Notar sein Mitwirken bei der Erstellung verweigern. Damit Ihnen kein Testament verloren geht können Sie es beim zentralen Testamentsregister hinterlegen lassen. Die Standesämter melden alle Sterbefälle von Amts wegen an die Bundesnotarkammer. Die Registrierung der Urkunden erfolgt durch die Notare und Gerichte. Ist die Zuwendung einer bestimmten Sache oder eines Rechts. Die Erben müssen dieses Vermächtnis gesondert erfüllen und erfolgt nicht automatisch an den Begünstigten. Die letzte Verfügung kann vor Verlust oder vor Fälschung geschützt beim Notar oder beim Amtsgericht amtlich verwahrt werden. Die Notare und Gerichte melden die Urkunden zur Registrierung beim zentralen Testamentsregister an. Die Standesämter melden von Amts wegen alle Sterbefälle an die Bundesnotarkammer, bei der das Testamentsregister angesiedelt ist. Im Sterbefall benachrichtigt das Testamentsregister die verwahrenden Stellen. (www.testamentsregister.de)
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Das Testament –Teil 2
Der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem Nachlass ein. Er bekommt nicht nur alles Vermögen, sondern er erbt auch alle Schulden. Er haftet bei Annahme des Erbes mit seinem GESAMTEN PRIVATVERMÖGEN. Diese Haftung kann durch verschiedene Regelungen und Maßnahmen auf den Nachlass beschränkt werden. Prüfen Sie vor der Annahme eines Erbes bitte den gesamten Nachlass des Erblassers um evt. Forderungen zu vermeiden. Ein sehr wichtiges Dokument beim Verkauf einer Immobilie und einem größeren Immobilienbesitz. Er ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht und über die Größe des Erbteils. Er ist auch ein Nachweis über die Erbenstellung, wenn diese nicht durch eine eröffnete notarielle Verfügung belegt werden kann. Die Beantragung erfolgt in der Regel beim Amtsgericht. Im Rahmen eines Erbvertrages kann der letzte Wille des Erblassers auf vielfältige Weise geregelt und umgesetzt werden. In einem notariellen Vertrag kann klar festgelegt werden WER – WAS – WANN bekommen soll. Aufgrund der Erbenhaftung oder anderen Ereignissen und Konstellationen können Verwandte des Erblassers und der Ehegatte durch einen notariellen Vertrag auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Dieser Verzicht wird dann bei der Berechnung der Quoten von verbleibenden Pflichtteilsberechtigten nicht mitgezählt. Können im Gegensatz zum Erbvertrag nur Ehegatten gemeinsam erstellen. Beim Tode eines Beteiligten werden die wechselseitigen Verfügungen bindend und können danach nicht mehr widerrufen werden. Machen Sie sich hierzu, zusammen mit Ihren Angehörigen Gedanken und lassen Sie sich von einem Notar/Rechtsanwalt beraten. Wird durch einen Ehevertrag begründet. Bei dessen Auflösung erfolgt KEIN AUSGLEICH DES ZUGEWINNS. Im Erbfall fällt somit keine pauschale Erhöhung, um ein Viertel der Erbschaft des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten an und ist ausgeschlossen. Das Testament ist eine einseitige und letztwillige Verfügung. Denken Sie hierbei an das eigenhändige Testament und seine Erfordernisse. Sie können Ihre letzte Verfügung immer wieder ändern. Ein aktuelles Datum ist hierbei sehr hilfreich, um spätere Verwirrungen zu vermeiden. Lebensgefährten/Lebenspartner sind nach dem Erbrecht keine gegenseitigen gesetzlichen Erben. In diesem Falle sind ohne eine Eheschließung testamentarische oder erbvertragliche Regelungen dringend notwendig. Schützen Sie sich und Ihren Partner vor Überraschungen! Was ein Pflichtteil, ein Vermächtnis etc. ist erfahren Sie in unserem nächsten Beitrag.
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Das Testament –Teil 1
Eines Testaments erfolgt beim Nachlassgericht, wenn es dafür berechtigte Gründe gibt, z.B. in Form eines Schreibfehlers oder eines Motivirrtums, dass der Wille eigentlich anders angedacht war. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr, ab dem Zeitpunkt, ab dem der Berechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Ein Erbe kann angenommen und auch ausgeschlagen werden. Die Annahme kann durch nichts tun oder durch Erklärung erfolgen. Für die Ausschlagung des Erbes gilt meistens eine Frist von 6 Wochen ab Bekanntwerden. Nicht jeder ist zur Auskunft beim Testamentsregister befugt. Diese Recht haben nur Notare oder Gerichte. Solange der Erblasser noch lebt, haben auch diese nur mit dessen Zustimmung das Recht dazu. Eine Erbschaft kann mit einer Frist von sechs Wochen ausgeschlagen werden. Die Frist beginnt mit der Kenntnis von der Erbschaft und mit dem Grund der Berufung. Sind grundsätzlich von den Erben zu tragen, sofern sie das Erbe angenommen und nicht ausgeschlagen haben. Ist ein gemeinschaftliches Testament, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Erst mit dem Tode es zweiten Ehepartners geht der gesamte Nachlass auf die Schlusserben über. Etwaige Abkömmlinge werden somit nach dem ersten Todesfall enterbt. Das wirft steuer- und pflichtteilsrechtliche Fragen auf. Es muss HANDSCHRIFTLICH und UNTERSCHRIEBEN sein. Vorsicht bei unklaren und streitanfälligen Formulierungen und Formfehler oder mangels fehlender Testierfähigkeit. Im Testamentsregister können diese amtlich verwahrt werden. Sie können Ihre Kinder nicht enterben. Er kann die jeweilige Erbquote verändern. Der vermeintlich Enterbte hat jedoch immer einen Pflichtteilsanspruch – auch wenn Sie das so nicht wollen. Gibt es mehrere Erben so bilden diese kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Allem Miterben sind am Nachlass zu gleichen Teilen berechtigt und verpflichtet, nicht jedoch hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände. Sobald kein Testament erstellt wurde und vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Als gesetzliche Erben gelten Verwandte und Ehegatten des Erblassers.
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Privater Immobilienverkauf – Teil 2: Die Vermarktung
DIE VERMARKTUNG ist der Motor Ihres Immobilienverkaufs – ohne den richtigen Treibstoff kommen Sie nicht voran.
Im ersten Schritt stellen Sie alle relevanten Fakten zusammen, die in Ihrem Inserat und Ihrem Exposé nicht fehlen dürfen.
Im zweiten Schritt geht es an die Präsentation selbst. Werben Sie auf allen Kanälen, die die Zielgruppe nutzt, z.B. Zeitung, Website, Immobilienportalen, über Kooperationspartner oder in den sozialen Medien. Ein Makler hat die gleichen Möglichkeiten aber ein breiteres Netzwerk. Verschaffen Sie Ihrer Immobilie einen guten Auftritt und nutzen Sie Ihre Chancen.
Wissen Sie, was Sie alles benötigen und wo Sie die Unterlagen bekommen, wenn Ihnen diese nicht vorliegen? Können Sie an alles denken?
Geben Sie keine schlampigen Unterlagen heraus und lassen Sie diese entsprechend aufarbeiten. Der erste Eindruck zählt!
Jede Immobilie hat eine bestimmte Zielgruppe und die muss direkt angesprochen werden. Überlegen Sie sich, wen Sie sich als Käufer vorstellen können.
Schauen Sie auf ordentliche Grundrisse und aussagekräftige und gute Fotos. Hier gibt es sehr viel zu beachten, um den Betrachter abzuholen und nicht zu verschrecken. Zeigen Sie keine Winterbilder im Sommer!
Zu den Bildern gehören ansprechende und treffende Texte, vermeiden Sie Zahlen und arbeiten Sie mit Emotionen.
Sind Sie immer erreichbar und haben Sie immer die Zeit für die Vielzahl an Interessenten? Möchten Sie jedem Ihre Handynummer mitteilen? Lassen Sie private Emotionen draußen und begeistern Sie die Interessenten mit dem zu verkaufenden Objekt und der Lage in Ihrem ersten Kontakt mit dem Interessenten.
Setzen Sie Ihre Immobilie ins richtige Licht und versetzen Sie sich in den Interessenten hinein, wie er Ihre Immobilie gerne sehen möchte.
Führen Sie objektiv durch Ihre Immobilie, lassen Sie diese für sich sprechen und reden Sie nicht zu viel. Sprechen Sie Nachteile/Vorteile und Mängel deutlich an. Verkaufen Sie die Zukunft und nicht die Vergangenheit.
Der krönende Abschluss ist der Kaufvertrag beim Notar. Können Sie den Notartermin vorbereiten? Haben Sie alle Informationen? Kann sich Ihr Käufer die Immobilie leisten? Bereiten Sie sich zusammen mit Ihrem Käufer darauf vor. Diskussionen im Notartermin sind nicht zielführend und können den Termin zum Platzen bringen. Eine gute Vorbereitung und Abstimmung zwischen den Parteien führt Sie zum späteren Ziel der Kaufpreiszahlung und der Übergabe der Wohnung.
VIEL ERFOLG!
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Privater Immobilienverkauf – Teil 1: Der Faktor Zeit
Jeder Ihrer Schritte muss mit Sorgfalt, Reflexion und Sicherheitsbewusstsein getan werden. Ein vermeintlicher Selbstläufer kann bei Fehlern schnell zum Ladenhüter werden. Die Zeit für den Verkauf sollte nicht unterschätzt werden und kann einige Monate dauern. Unter Zeitdruck zu verkaufen, verschlechtert Ihre Verhandlungsposition. Bleiben Sie ruhig und geben Sie dem Markt die nötige Zeit. Wenn Sie zuvor einen marktgerechten und realistischen Preis ermittelt haben, kommen Sie entspannt zu Ihrem Ziel.
Der Grundstein für einen erfolgreichen Verkauf ist der korrekt angesetzte Preis für Ihre Immobilie.
Natürlich möchten Sie das maximal Mögliche aus Ihrer Immobilie herausholen. Mit einem „Fantasiepreis“ in den Markt zu gehen und abzuwarten, wie dieser reagiert, ist eine denkbar schlechte Idee. Setzen Sie den Preis realistisch und im marktgerechten Rahmen an – nur so können Sie sich den Erfolg sichern!
Recherchieren Sie im Internet – Betrachten Sie diese Preise mit einem gesunden Realismus! Was Sie auf den verschiedenen Plattformen sehen, sind Angebotspreise, die andere Immobilienverkäufer gerne erzielen möchten. Ob die Immobilie zu diesem Preis verkauft wird, ist Ihnen nicht bekannt.
Lesen Sie den Grundstücksmarktbericht – Diese gibt es für verschiedene Regionen und geben Ihnen weitere Einblicke in das zurückliegende Marktgeschehen, aber niemals für die Zukunft. Es handelt sich bei diesen Zahlen um Werte aus der Vergangenheit. In der Kombination der Ergebnisse aus Internet, Marktbericht und weiteren Informationen aus den Medien bekommen Sie eine Vorstellung vom Immobilienmarkt.
Nehmen Sie Ihre Immobilie unter die Lupe und schauen Sie nach den unterschiedlichen Kriterien. Selbst in einem Mehrfamilienhaus können dies zu Preisunterschieden führen. Viele unterschiedliche Faktoren bilden einen Verkaufspreis, wie z.B.
Eine gute Angelegenheit, um einen Wert festzustellen, der Sicherheit beim Verkauf geben kann und für Ihnen viel Arbeit im Vorfeld abnimmt.
Planen Sie einen kleinen Verhandlungsspielraum ein. Ein zu großer Verhandlungsspielraum kann abschreckend wirken. Jeder Käufer wird für sich abwägen, welche Vor-/Nachteile die Immobilie hat, welche Renovierungen oder Umbauten und Kosten noch auf ihn zukommen.
Weitere Antworten zu Ihren Fragen und zum Thema PRIVATER IMMOBILIENVERKAUF, wie...
BEWERBUNG EINER IMMOBILIE / ANFRAGEN UND BESICHTIGUNGEN erfahren Sie in der nächsten Ausgabe.
Steinhauser Immobilien-Tipps
Kauf einer gebrauchten Immobilie: Eine große Sache
Der Kauf einer Immobilie ist für viele Menschen das finanziell größte und wichtigste Geschäft in Ihrem Leben. Hier hängen die ERSPARNISSE und eine Bankfinanzierung daran und beeinflussen somit einen sehr großen Teil des Lebens.
Vor einem Kauf sollte der Käufer, die für sich wichtigen Fragen geklärt haben:
Eine Beurkundung eines Vertrages ist grundsätzlich nur bei einem Notar möglich und soll die Beteiligten vor Irrtümern schützen. Im Vorgespräch werden die Rahmenbedingungen und die Ziele der Vertragsbeteiligten aufgenommen, besprochen und unparteiisch beraten. Sowohl Käufer als auch Verkäufer sollen nicht in ungesicherte Vorleistungen gehen. Der Käufer soll erst den Kaufpreis bezahlen, wenn ein (lastenfreier) Eigentumserwerb gesichert ist. Der Verkäufer sein Eigentum nicht verliert, ohne zuvor den Kaufpreis erhalten zu haben. Im Rahmen der Beurkundung wird der Vertrag im Beisein aller Beteiligten verlesen. Es kann nicht darauf verzichtet werden! Sollte ein Beteiligter nicht anwesend sein können, so kann er sich vertreten lassen oder den Vertrag im Nachhinein genehmigen. Dieser Akt verursacht zusätzliche Kosten und kann eine Verzögerung in der Abwicklung zur Folge haben.
Der Notar überwacht die ordnungsgemäße Eintragung der Vormerkung im Grundbuch. Er besorgt und überprüft alle Unterlagen, die für den rechtssicheren und lastenfreien Erwerb durch den Käufer erforderlich sind, z.B. Verzicht des Vorkaufsrechts der Gemeinde und die Löschungsunterlagen der Bank des Verkäufers. Liegen alle notwendigen Voraussetzungen vor, so wird die Fälligkeitsmitteilung erstellt und den Parteien zugesandt. Käufer und Verkäufer werden somit über die nächsten Schritte/Abläufe informiert. Der Kaufvertrag wird auch dem Finanzamt zur Erstellung des Grunderwerbsteuerbescheid zugesendet. Nach Begleichung erhält der Notar eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt und kann die Eigentumsumschreibung nach erfolgter Kaufpreiszahlung und Bestätigung an das Grundbuchamt schicken.
Nach der Eintragung im Grundbuch sind Sie nun auch rechtlich der Eigentümer.
Kontakt
Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!
Erzählen Sie uns, worum es Ihnen geht – wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen und zeigen Ihnen die passenden Möglichkeiten. Klar, persönlich und mit einem sicheren Blick für das, was für Sie wirklich Sinn macht.
Gemeinsam finden wir den richtigen Weg für Ihr Anliegen!