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Steinhauser Immobilien-Tipps

Wohnungskauf-/Bauträgervertrag – Teil 1

ABGESCHLOSSENHEITSBESCHEINIGUNG

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, um ein Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungs-/Teileigentum aufteilen zu können. Sie bescheinigt, dass die Wohnungen baulich hinreichend voneinander getrennt sind.

ABNAHME

Die Abnahme ist eine rechtliche Handlung, bei der der Bauherr/Käufer das Werk als vertragsgemäß akzeptiert und Bauwerk übernimmt und den vertraglichen Anforderungen entspricht. Die Abnahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, sowohl für das gesamte Bauwerk als auch für einzelne Teilleistungen.

BAUTRÄGERVERTRAG

Der Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der für die Errichtung oder die Sanierung eines Hauses zwischen dem Bauträger und einem Käufer abgeschlossen wird. Rechtlich handelt es sich um einen gemischten Kauf-/Werkvertrag, der notariell beurkundet werden muss. Der Kaufvertrag regelt den Erwerb eines Grundstücks – der Bauträgervertrag regelt die Beauftragung des Bauvorhabens.

BEZUGSFERTIGKEIT

Die Bezugsfertigkeit beschreibt den Zeitpunkt, ab dem das Objekt bewohnbar ist. Hierzu müssen sanitäre Anlagen vorhanden und die allgemeinen Sicherheitsstandards erfüllt sein, auch wenn einige Arbeiten (z.B. Fassaden- und Außenarbeiten) möglicherweise noch nicht abgeschlossen sind.

EIGENTÜMERVERSAMMLUNG

Die Eigentümerversammlung ist ein regelmäßiges Zusammentreffen der Wohnungs-/Teileigentümer. Die beschlossenen Entscheidungen werden vom Verwalter in einer Beschlusssammlung festgehalten. Diese Beschlüsse gelten auch für zukünftige Erwerber.

FERTIGSTELLUNGSSICHERHEIT

Der Bauträger gewährt dem Käufer eine Sicherheit in Höhe von 5% des Kaufpreises, dass das geschuldete Objekt ohne wesentliche Mängel hergestellt wird. Dies kann z.B. durch eine Bankbürgschaft oder den Einbehalt bei der ersten Rate erfolgen.

INSTANDHALTUNGSRÜCKLAGE

Ein Teil des Wohngeldes, der nicht für laufende Kosten verwendet wird, wird für größere Reparaturen/Sanierungen angespart. Diese Rücklage ist für die spätere, langfristige Instandhaltung des Objekts wichtig.

SONDEREIGENTUM

Das Sondereigentum ist das exklusive Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an speziellen Räumen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden; innerhalb eines bestehenden oder zukünftig geplanten Gebäudes. Das bedeutet, dass alle Gebäudeteile, die einem Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft allein gehören, grundsätzlich als Sondereigentum gelten. Typische Beispiele für Sondereigentum sind die einzelnen Wohnungen, die Kellerräume.

TEILEIGENTUM

Das Teileigentum ist eine besondere Form des Sondereigentums und bezieht sich auf Räume, die nicht als Wohnung genutzt werden, z.B. gewerblich als Arztpraxis oder als Stellplatz /TG-Platz und nicht zu Wohnzwecken dienen.

Weitere Antworten zu Ihren Fragen zum Thema Wohnungskauf-/Bauträgerverträge, wie … MAKLER-/BAUTRÄGERVERORDNUNG / VERZUG erfahren Sie in den nächsten Ausgaben.

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